§ 7 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2021

Leistungsbeurteilung

§ 7.

(1) Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen einschließlich der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.

(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Wenn das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit umfasst, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat.

(3) Die Anforderung von zumindest 30vH gemäß Abs. 2 ist jedenfalls erfüllt, wenn

  1. 1. eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,
  2. 2. im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder
  3. 3. in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.

(4) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.

(5) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2.

(6) Auf Externistenprüfungen und Berufsreifeprüfungen sind diese Regelungen der Abs. 2 bis 5 nur anzuwenden, wenn Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe aus dem Schuljahr 2020/21 vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011438

Dokumentnummer

NOR40229911

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