§ 7 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2020

Zulassung zur Prüfung und Terminverlust

§ 7.

Auf die Zulassung zu abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zur Prüfung antreten kann, weil er oder sie sich in Quarantäne befindet oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht antreten wollen, verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte nicht, wenn sie sich bis zum 20. Mai 2020 von der abschließenden Prüfung abmelden. Schülerinnen und Schüler, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40222804

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