ÜR: Art. II Abs.4, BGBl. Nr. 620/1977
Ersatz der Bestattungskosten
§ 7.
Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 23 411 S zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schillinge zu runden. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.
ÜR: Art. II Abs.4, BGBl. Nr. 620/1977
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR12096401
alte Dokumentnummer
N6197216582J
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