§ 7 VMV

Alte FassungIn Kraft seit 02.5.2005

Unterrichtung der FMA von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Information aufzuschieben

§ 7.

Die Unterrichtung der FMA von der Entscheidung gemäß § 48d Abs. 2 letzter Satz BörseG hat durch den Emittenten schriftlich zu erfolgen und den wesentlichen Inhalt der aufgeschobenen Veröffentlichung zu enthalten. In der Unterrichtung ist überdies der Vor- und Familienname sowie die Telefonnummer einer Kontaktperson anzugeben.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40063700

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)