Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).
Zurückzahlung der Vergütung
§ 7.
Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40041493
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