§ 7 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 7.

Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen:

  1. 1. die Einfuhr von Heimtieren, Blindenführhunden sowie Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten Bedingungen erfüllen;
  2. 2. die Durchfuhr von Tieren gemäß der Z 1, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103472

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