Sonderbestimmungen für Tiere
§ 7.
Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen:
- 1. die Einfuhr von Heimtieren, Blindenführhunden sowie Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten Bedingungen erfüllen;
- 2. die Durchfuhr von Tieren gemäß der Z 1, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103472
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