Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- 1. Medizinische Physik;
 - 2. Systematische Anatomie;
 - 3. Medizinische Biochemie;
 - 4. Histologie;
 - 5. Topographische Anatomie;
 - 6. Tierzucht und Genetik;
 - 7. Physiologie;
 - 8. Wahlfächer (§ 4 Abs. 3).
 
(2) Sofern die Prüfungsfächer eine Wandlung ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in der Studienordnung angeordnet werden, einzelnen Prüfungsfächern eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124867
alte Dokumentnummer
N7199327945J
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