§ 7 VerwSigV

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2004

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).

Verzeichnisdienste

§ 7.

Verzeichnisdienste für die Zertifikate der Verwaltungssignatur müssen verfügbar sein. Darüber hinausgehende Auflagen der Verfügbarkeit und Sicherheit dürfen von Behörden nicht gestellt werden, sofern bei den bei ihnen verwendeten Signaturformaten das Zertifikat dem gültig signierten Dokument beigelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20003275

Dokumentnummer

NOR40051155

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