Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).
Verzeichnisdienste
§ 7.
Verzeichnisdienste für die Zertifikate der Verwaltungssignatur müssen verfügbar sein. Darüber hinausgehende Auflagen der Verfügbarkeit und Sicherheit dürfen von Behörden nicht gestellt werden, sofern bei den bei ihnen verwendeten Signaturformaten das Zertifikat dem gültig signierten Dokument beigelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Gesetzesnummer
20003275
Dokumentnummer
NOR40051155
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