Rückgabepflicht des Letztverbrauchers
§ 7.
(1) Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
(2) Eine Rückgabepflicht besteht nicht, wenn
- 1. Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen eine geringere Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
- 2. alle übrigen Verpackungen ein geringeres Füllvolumen als 100 ml
- aufweisen.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12014107
alte Dokumentnummer
N1199223119J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)