Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnungen,
- 2. Volumen- und Masseberechnung,
- 3. Prozentrechnung,
- 4. Mengenberechnung,
- 5. physikalische Berechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20006341
Dokumentnummer
NOR40107087
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)