Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)
§ 7.
Die Betriebsausgaben aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004930
Dokumentnummer
NOR12054226
alte Dokumentnummer
N31995100356
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