§ 7 Verordnung - BMF-BGBl 1995/39

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Aufteilung der Brenndauer auf Brennfristen

§ 7.

Bei der nach § 6 zu ermittelnden Brenndauer ist eine Aufschlüsselung nach Roh- und Feinbrand nicht erforderlich. Die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen darf nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden.

Schlagworte

Rohbrand

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054311

alte Dokumentnummer

N3199545152J

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