§ 7. Steuerpflichtiges Vermögen.
Als steuerpflichtiges Vermögen gilt:
- 1. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
- a) bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt,
- b) bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag,
- c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 150 000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;
- 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976
Schlagworte
Bemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042413
alte Dokumentnummer
N3195411878R
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