§ 7 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1976

§ 7. Steuerpflichtiges Vermögen.

Als steuerpflichtiges Vermögen gilt:

  1. 1. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
  1. a) bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt,
  2. b) bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag,
  3. c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 150 000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;
  1. 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976

Schlagworte

Bemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042413

alte Dokumentnummer

N3195411878R

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