Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Standpunktberechnungen,
- 2. Punktberechnungen,
- 3. Flächenberechnungen,
- 4. Profile und Schichtenlinien,
- 5. Transformationsberechnungen,
- 6. Maßstabsberechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012635
Dokumentnummer
NOR40262988
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