§ 7 VerGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Abfragemodalität

§ 7

(1) Für eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl eindeutig zu bestimmen.

(2) Abfrageberechtigte haben vor Auskunftserteilung darüber hinaus jedenfalls noch einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)