§ 7 Vergütungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2015

1. zum Bezugszeitraum vgl. § 11 2. zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2 Vergütungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 337/2024

Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter

§ 7.

Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission eine Jahrespauschale von 14 400 Euro und seinen Stellvertretern eine Jahrespauschale von je 4 800 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20009136

Dokumentnummer

NOR40170051

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