§ 7 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 7.

(1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde durchgeführt. Die Aufgaben der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offen zu halten.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.

(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen des § 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 43 und 72 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben, daß eine Stimmabgabe im Ausland nicht erfolgen kann sowie die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind und die Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet.

(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht werden.

(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12013159

alte Dokumentnummer

N1199010863H

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