Vorgangsweise bei der Besichtigung von Anlagen, Betriebsstätten und Arbeitsstellen
§ 7
(1) Nach ihrem Eintreffen an der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle haben die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates den Arbeitgeber, den Leiter der Dienststelle oder die nach § 6 Abs. 5 beauftragte Person von ihrer Anwesenheit in Kenntnis zu setzen oder zu verlangen, daß diese Personen über ihre Anwesenheit in Kenntnis gesetzt werden. Auf Verlangen haben sich die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates durch einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(2) Eine Mitteilung über die Anwesenheit gemäß Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn dadurch nach Ansicht des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Wirksamkeit der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte.
(3) Dem Arbeitgeber, dem Leiter der Dienststelle oder der nach § 6 Abs. 5 beauftragten Person steht es frei, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Besichtigung zu begleiten; über dessen Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.
(4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben den Besichtigungen die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen oder, sofern Vereinbarungen über eine nachträgliche Information getroffen sind, diese Organe sobald wie möglich über das Ergebnis der Besichtigung zu informieren.
(5) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben den Besichtigungen den zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der zuständigen betriebsärztlichen Betreuung oder deren Vertreter in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beizuziehen. Diese Personen sind vom Arbeitgeber, dem Leiter der Dienststelle oder der nach § 6 Abs. 5 beauftragten Person von der Anwesenheit des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle unverzüglich zu verständigen.
(6) Durch die Mitteilung über die Anwesenheit gemäß Abs. 1, durch die Verständigung gemäß Abs. 5 sowie durch die Teilnahme der in Abs. 3, 4 und 5 genannten Personen und Organe darf der Beginn einer Besichtigung nicht unnötig verzögert werden. Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, Besichtigungen auch dann durchzuführen, wenn diese Personen und Organe nicht daran teilnehmen.
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