§ 7 V über Lehrabschlußprüfung Mechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachzeichnen

§ 7.

Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstücks zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006905

Dokumentnummer

NOR12075334

alte Dokumentnummer

N51987195320

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