§ 7 V über Lehrabschlußprüfung Maschinenschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung

  1. a) einer Fertigungszeichnung eines Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung
  1. b) einer unbemaßten Ergänzungszeichnung nach gegebenen Ansichten zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006904

Dokumentnummer

NOR12075323

alte Dokumentnummer

N51987195200

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