Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung
- a) einer Fertigungszeichnung eines Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung
- oder
- b) einer unbemaßten Ergänzungszeichnung nach gegebenen Ansichten zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006904
Dokumentnummer
NOR12075323
alte Dokumentnummer
N51987195200
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