Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
- b) Anfertigung eines Installationsplanes unter Verwendung von Bauplänen,
- c) Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10006916
Dokumentnummer
NOR12075482
alte Dokumentnummer
N5198810620F
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