§ 7 V über Lehrabschlußprüfung Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

10006845

Dokumentnummer

NOR12074695

alte Dokumentnummer

N51986188360

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