Fachzeichnen
§ 7.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
10006845
Dokumentnummer
NOR12074695
alte Dokumentnummer
N51986188360
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