§ 7 V über Lehrabschlußprüfung Elektroinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. a) Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
  2. b) Anfertigung eines Installationsplanes unter Verwendung von Bauplänen,
  3. c) Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10006916

Dokumentnummer

NOR12075482

alte Dokumentnummer

N5198810620F

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