Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3 Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Zeitplan
§ 7.
(1) Die Behörde hat nach Anhörung der mitwirkenden Behörden und des Projektwerbers/der Projektwerberin einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.
(2) Die Behörde hat die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 18 Monate nach Antragstellung, zu treffen. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn die in § 4 vorgesehene Anzeige nicht erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136680
alte Dokumentnummer
N8199330513J
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