Satzung
§ 7.
(1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität hat durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer Organe und der Universitätsangehörigen im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.
(2) In der Satzung sind jedenfalls die folgenden Angelegenheiten zu regeln:
- 1. Zahl und Aufgabenbereiche der Vizerektoren;
- 2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;
- 3. Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Fakultätskollegien;
- 4. Wahl-, Entsendungs- bzw. Bestellungsmodalitäten für Universitätsorgane und deren Mitglieder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes (Wahlordnung);
- 5. Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;
- 6. Festlegung der Mitgliederzahl des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
- 7. Richtlinien für Frauenförderpläne;
- 8. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen;
- 9. Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität durch Universitätsangehörige und durch Außenstehende;
- 10. Hausordnung der Universität;
- 11. Richtlinien für akademische Ehrungen;
- 12. Konkretisierung des Aufgabenbereiches des Universitätsbeirats;
- 13. Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Lehre und Forschung;
- 14. Kostenersätze für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter;
- 15. Genehmigungsvorbehalte des Rektors bei Verträgen teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen.
(3) Die Satzung ist vom Senat mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und abzuändern. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Schlagworte
Wahlmodalität, Entsendungsmodalität, Betriebsordnung
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125114
alte Dokumentnummer
N7199331480J
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