Satzung
§ 7.
(1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität hat durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer Organe und der Universitätsangehörigen im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40034152
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