§ 7 UniZugangsV

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2019

An einer Universität besonders stark nachgefragte Bachelor- und Diplomstudien

§ 7.

(1) Aufgrund der in § 71d Abs. 3 Z 1 UG definierten Überschreitung der Betreuungsrichtwerte sowie der Indikatorwerte für die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG und aufgrund der in § 71d Abs. 3 Z 2 UG definierten Indikatorwerte für die Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien sind die Voraussetzungen gemäß § 71d Abs. 1 und 3 UG zum Stichtag 30. Juni 2018 in den Studienfeldern an den Universitäten gemäß Abs. 2 erfüllt.

(2) Aufgrund der Indikatorwerte für die Indikatoren gemäß § 6 für den Berechnungszeitraum Studienjahre 2012/2013 bis 2016/2017 sowie auf Grund der in § 71d Abs. 5 UG normierten Gewichtungen wird für die folgenden Studienfelder folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger festgelegt, die von der betroffenen Universität pro Studienfeld und Studienjahr mindestens zur Verfügung zu stellen ist:

Universität

Studienfeld

Gesamt

§ 71d Abs. 3 Z 1 UG

Universität Wien

Bildende Kunst

300

Musik und darstellende Kunst

590

Muttersprache

520

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

620

Soziologie und Kulturwissenschaften

830

Universität Graz

Umweltschutz, allgemein

380

Universität für Bodenkultur Wien

Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz

280

Universität Linz

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

170

§ 71d Abs. 3 Z 2 UG

Universität Wien

Chemie

250

   

(3) Die Rektorate der in Abs. 2 genannten Universitäten werden ermächtigt, die Zulassung zu den an der jeweiligen Universität eingerichteten Studien gemäß Abs. 2 durch Verordnung gemäß § 71d Abs. 1 und 7 UG zu regeln.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium,

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20010588

Dokumentnummer

NOR40213297

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