Auskunftspflicht
§ 7.
Jedermann ist verpflichtet, für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes alle damit im Zusammenhang stehenden Auskünfte den zuständigen inländischen Behörden und Gerichten zu erteilen und ihren Organen (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der (vermutlich) widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter sowie allfällig anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR12127375
alte Dokumentnummer
N7199811819U
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