Bezugszeitraum: Abs. 1 vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993; Abs. 1 vgl. Art. III Z 7, BGBl. Nr. 681/1994
Artikel II
Umwandlung Anwendungsbereich
§ 7.
(1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. errichtende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, wenn ein Betrieb übertragen wird,
- 2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, wenn
- - ein Betrieb übertragen wird oder
- - Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen behandeln,
- 3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland hinsichtlich inländischer Betriebsstätten oder sonstiger Vermögensteile.
- Voraussetzung ist, daß die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird oder daß der Rechtsnachfolger eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist.
(2) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1954), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 7 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1954).
(3) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12054046
alte Dokumentnummer
N3199441235J
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