Gültigkeitserklärung
§ 7.
Für die Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der EMAS-V ist erforderlich, daß die unterzeichnenden Personen über die erforderlichen Zulassungen als Umwelteinzelgutachter/in oder als verantwortliche/r Leiter/in eines Gutachter/innenteams für den bezughabenden Sektor verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138353
alte Dokumentnummer
N8199530490L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)