§ 7 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Gültigkeitserklärung

§ 7.

Für die Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der EMAS-V ist erforderlich, daß die unterzeichnenden Personen über die erforderlichen Zulassungen als Umwelteinzelgutachter/in oder als verantwortliche/r Leiter/in eines Gutachter/innenteams für den bezughabenden Sektor verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138353

alte Dokumentnummer

N8199530490L

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