§ 7 UeG 1920

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 7.

(1) Die gesetzlich den bisherigen Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse gehen auf die mit einem gleichartigen Wirkungsbereich betrauten Organe des Bundes und der Länder über, soweit nicht die Zuständigkeiten dieser Organe durch das Bundes-Verfassungsgesetz anders geregelt sind. Demnach treten namentlich an die Stelle der Nationalversammlung der Nationalrat, an die Stelle des Präsidenten der Nationalversammlung, soweit er mit Regierungsgeschäften betraut war, der Bundespräsident, an die Stelle der Staatsregierung die Bundesregierung, an die Stelle der Staatssekretäre die Bundesminister, an die Stelle der Unterstaatssekretäre die Staatssekretäre, an die Stelle des Staatsrechnungshofes der Rechnungshof.

(2) (Gegenstandslos.)

Schlagworte

Bundesorgan, Landesorgan, Staatsorgan

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

10000078

Dokumentnummer

NOR12001725

alte Dokumentnummer

N1192511701Q

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