Überprüfung der Lagerobjekte und Lagerräume
§ 7.
Lagerobjekte und Lagerräume im Sinne dieser Verordnung sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerstätte eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
20001901
Dokumentnummer
NOR40029666
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