§ 7 TrpMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Überprüfung der Lagerobjekte und Lagerräume

§ 7.

Lagerobjekte und Lagerräume im Sinne dieser Verordnung sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerstätte eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20001901

Dokumentnummer

NOR40029666

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