§ 7 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Sonstige Produktinformationen

§ 7.

(1) Zur Sicherstellung der Identifizierung und Rückverfolgung sind alle Tabakerzeugnisse in angemessener Form zu kennzeichnen, und zwar unter Angabe der Chargennummer oder einer entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackungseinheit, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts der Herstellung ermöglicht.

(2) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister kann bei Bedarf auf Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.

(3) Auf Packungen dürfen keine Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei.

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