Übergangsbestimmungen
§ 7
Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 1. Februar 2008 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2007 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.
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