§ 7.
In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen ist die Durchführung amtlich angeordneter Sektionen zu dulden und dem die Sektion durchführenden Amtstierarzt bzw. beauftragten Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12131002
alte Dokumentnummer
N8196436088L
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