§ 7 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003

Untersuchungskosten

§ 7.

(1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung

  1. 1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder
  2. 2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR40048242

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