§ 7 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 7. Tatsächliche Ermittlung des Reingewichtes.

(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat durch Abwaage zu erfolgen (wirkliches Reingewicht), wenn

  1. a) der Anmelder das Reingewicht erklärt und die Abwaage in der Anmeldung beantragt;
  2. b) die Ware in Umschließungen eingeht, für die ein Tarasatz nicht vorgesehen ist;
  3. c) verschieden zu tarifierende Waren in einer gemeinsamen äußeren Umschließung verpackt sind;
  4. d) das Gewicht der Umschließung hinter der rechnungsmäßigen Tara augenscheinlich erheblich zurückbleibt;
  5. e) die Abwaage zur Erlangung geeigneter Grundlagen für die Festsetzung oder Änderung von Tarasätzen von der Zollverwaltung angeordnet ist.

(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b das wirkliche Reingewicht nicht ohne besondere Schwierigkeit ermittelt werden, so ist bei Waren, für deren Umschließung ein Tarasatz besteht, das Reingewicht durch Abzug der rechnungsmäßigen Tara zu ermitteln; sonst ist die Ware nach dem Rohgewicht zu verzollen.

(3) Verweigert der Anmelder die Auspackung und Abwaage, so ist die Ware nach dem Rohgewicht, im Falle des Abs. 1 lit. c zum Zollsatz der höchstbelegten Ware, zu verzollen; enthält die Umschließung auch stück-, längen- oder wertzollpflichtige Waren, so wird das Gewicht dieser Waren sowie des auf sie verhältnismäßig entfallenden Anteiles an der Umschließung geschätzt und vom Rohgewicht abgezogen.

(4) Werden Waren, insbesondere Maschinen und Apparate, in schweren Kisten oder Waren in äußeren Umschließungen, für die kein Tarasatz besteht, deshalb nach dem Rohgewicht verzollt, weil die Auspackung mit besonderen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für die Ware verbunden ist, so ist die Umschließung auf Antrag des Anmelders bei der Abfertigung amtlich zu kennzeichnen und nachträglich das Reingewicht durch Abwaage der gekennzeichneten leeren Umschließung zu ermitteln, sofern diese dem Zollamt innerhalb von sechs Monaten vom Tage der Verzollung an gestellt wird. Der auf das Gewicht dieser Umschließung entfallende Teil des Zolles ist vom Zollamt zu erstatten.

(5) Für die Ermittlung des Reingewichtes von Waren einheitlicher Beschaffenheit in Behältern gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 5, für die Ermittlung des Reingewichtes durch stichprobenweise Abwaage die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 sinngemäß.

(6) Das wirkliche Reingewicht einer Ware kann auch in der Weise ermittelt werden, daß das Gewicht einer Umschließung, die nach Art, Beschaffenheit und Ausmaß jener gleich ist, in der sich die Ware befindet, ermittelt und vom Rohgewicht des Packstückes in Abzug gebracht wird.

(7) Bei der Abfertigung des Handgepäckes im Reiseverkehr kann die Ermittlung des Gewichtes von mitgeführten zollpflichtigen Gegenständen, die nicht für den Handel bestimmt sind, im Wege der Schätzung erfolgen.

Schlagworte

stückpflichtig, längenpflichtig

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042734

alte Dokumentnummer

N3195519186R

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