§ 7 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 7

(1) Die Erzeugungsbefugnis ist unveräußerlich und unvererblich. Sie unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.

(2) Die Erzeugungsbefugnis kann vom Minister für Wirtschaft und Arbeit ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Bei Neuverleihung einer durch den Tod des Berechtigten erloschenen Erzeugungsbefugnis soll auf die Witwe und die minderjährigen Nachkommen entsprechende Rücksicht genommen werden.

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