Herstellung von Gegenrecht
§ 7.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen den Beitrag durch Verordnung zu erhöhen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die im Zusammenhang mit Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen in dem betreffenden Staat erhoben werden.
Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 423/1978
Schlagworte
Retorsionsrecht, Verordnungsermächtigung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
10004282
Dokumentnummer
NOR12046766
alte Dokumentnummer
N31978159510
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