§ 7 Studienrichtung – Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Abs. 4: ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 427/1988

Zweites Rigorosum

§ 7.

(1) Für die Zulassung zum zweiten Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt weiters die erfolgreiche Ablegung der im § 8 genannten Vorprüfung voraus.

(3) Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungen aus den im § 9 genannten Fächern in beliebiger Reihenfolge abzulegen; jedoch können die Studienpläne vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen die erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen vorsehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1988.)

Abs. 4: ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 427/1988

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119395

alte Dokumentnummer

N7197331249L

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