Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
2. ABSCHNITT
Doktoratsstudium Einrichtung
§ 7.
(1) Das Doktoratsstudium ist an der Veterinärmedizinischen Universität Wien unter Bedachtnahme auf die in § 1 Z 3 VetMed-StG 1993 und in § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind Lehrveranstaltungen aus den im Studienplan festgelegten Fächern im Umfang von insgesamt 24 Wochenstunden zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10009922
Dokumentnummer
NOR12125227
alte Dokumentnummer
N7199421699L
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