Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 7.
(1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung:
- a) Sanskrit, Tibetische Umgangssprache, Pali und Buddhistisches Sanskrit,
- b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und des Buddhismus,
- c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Tibets und des Buddhismus mit besonderer Berücksichtigung der Philosophie und der Religionsgeschichte,
- d) das Wahlfach gemäß § 5 Abs. 5 lit. g,
- e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 5 Abs. 7.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Schlagworte
Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009471
Dokumentnummer
NOR12120350
alte Dokumentnummer
N7197811809I
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