Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch oder wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(2) Darüber hinaus hat der Kandidat aus den in § 6 Abs. 2 lit. c genannten Hilfs- und Ergänzungsfächern Vorprüfungen abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009475
Dokumentnummer
NOR12120368
alte Dokumentnummer
N7197811951I
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