§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7.

(1) In den vier Semestern des zweiten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 87 und 107 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im ersten bis dritten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens je 15, im vierten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind in den Prüfungsfächern eines der folgenden Studienzweige zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Studienzweig „Eisenhüttenwesen“ :

1. Eisenhüttenkunde ............................. 18-24

2. Wärmetechnik und Ofenbau ..................... 12-18

3. Metallkunde und Werkstoffprüfung ............. 12-18

4. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde .. 8-12

5. Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 11-16

b) Studienzweig „Metallhüttenwesen“ :

1. Metallhüttenkunde ............................ 12-16

2. Wärmetechnik und Ofenbau ..................... 12-18

3. Metallkunde und Werkstoffprüfung ............. 17-22

4. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde .. 8-12

5. Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 30-45

c) Studienzweig „Verformungswesen“ :

1. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde .. 18-22

2. Hüttenkunde .................................. 15-19

3. Metallkunde .................... ............. 16-22

4. Wärmetechnik und Ofenbau .................. .. 12-18

5. Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 19-36

d) Studienzweig „Metallkunde“ :

1. Metallkunde und Werkstoffprüfung ............. 18-22

2. Metallphysik ................................. 5-10

3. Hüttenkunde .................................. 15-19

4. Formgebungstechnik ........................... 8-12

5. Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 34-54

e) Studienzweig „Gießereiwesen“ :

1. Gießereikunde ................................ 15-19

2. Hüttenkunde .................................. 15-19

3. Wärmetechnik und Ofenbau ..................... 12-18

4. Metallkunde und Werkstoffprüfung ............. 12-18

5. Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 26-42

f) Studienzweig „Betriebs- und Energiewirtschaft“ :

1. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften

einschließlich Unternehmensführung ........... 10-14

2. Hüttenkunde .................................. 15-19

3. Wärmetechnik, Ofenbau und Energiewirtschaft .. 14-20

4. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde .. 8-12

5. Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 33-48

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009335

Dokumentnummer

NOR12119149

alte Dokumentnummer

N7197131021L

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