§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der Abs. 4 und 5 im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern insgesamt zwischen 82 und 95 Wochenstunden und aus den Freifächern 5 Wochenstunden zu inskribieren.

(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden, einschließlich des auf Grund der Bestimmung der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums, hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 Wochenstunden zu betragen.

(4) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) das im ersten Studienabschnitt gemäß § 4

Abs. 2 lit. a nicht gewählte

erdwissenschaftliche Fach ....................... 18-22

b) Spezielle Botanik ............................... 12-15

c) Spezielle Zoologie .............................. 12-15

d) Humanbiologie ................................... 10-14

e) Allgemeine Biologie ............................. 18-22

f) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der

Biologie oder der Erdwissenschaften, dem das

Thema der Diplomarbeit angehört ................. 3- 5

g) Fachdidaktik .................................... 6-12

Die im § 4 Abs. 3 genannte Stundenzahl ist in die unter lit. b bis e genannten Stundenzahlen sowie in die in Abs. 2 genannte Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.

(6) Außer den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009430

Dokumentnummer

NOR12120003

alte Dokumentnummer

N7197631288L

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