§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription

§ 7.

(1) Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind im zweiten Studienabschnitt unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern sind mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Sprachbeherrschung ........................... 4 - 6

b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der

Landes- und Kulturkunde ...................... 5 - 8

c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung

der Landes- und Kulturkunde .................. 5 - 8

d) weitere Lehrveranstaltungen aus einem der in

lit. b oder c genannten Fächer nach Wahl des

ordentlichen Hörers .......................... 4 - 6

e) Vorprüfungsfach (§ 9), sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurden .......... 2

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde,

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119981

alte Dokumentnummer

N7197611937I

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