Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Teilnahme an einer Lehrgrabung, wenn möglich in einem für die Studienrichtung relevanten Land, wenigstens aber in Österreich, in der Dauer von 14 bis 20 Tagen voraus.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009466
Dokumentnummer
NOR12120493
alte Dokumentnummer
N7197833199L
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