Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach ist überdies der Nachweis von Kenntnissen in dieser Sprache im Umfang des Lehrplanes einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. f nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12124101
alte Dokumentnummer
N7199222166J
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