Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form. Die Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Z 3 ist in schriftlicher und mündlicher Form abzulegen, wobei der mündliche Prüfungsteil erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles abgelegt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009759
Dokumentnummer
NOR12123476
alte Dokumentnummer
N7199110580X
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