§ 7 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1991

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form. Die Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Z 3 ist in schriftlicher und mündlicher Form abzulegen, wobei der mündliche Prüfungsteil erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles abgelegt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123476

alte Dokumentnummer

N7199110580X

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