III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften sind während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 82 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern und Wahlfachgruppen zu inskribieren:
| Anzahl der Wochenstunden |
|
|
| 2 |
| 12 |
| 8 |
| 3 |
| 7 |
| 13 |
| 3 |
| 34-40 |
- aa) Lebensmittelproduktion und -technologie
- bb) Ernährungsökonomie
- cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung
- dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes, Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
- ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung
(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009696
Dokumentnummer
NOR12122571
alte Dokumentnummer
N7198910495X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
